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Die PPWR Verordnung — Packaging and Packaging Waste Regulation (EU) 2025/40 — ist das bedeutendste Verpackungsgesetz, das die EU seit über 30 Jahren verabschiedet hat. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzt die alte Verpackungsabfall-Richtlinie 94/62/EG vollständig. Der Stichtag für die meisten operativen Pflichten ist der 12. August 2026. Mit 1.900 monatlichen Suchanfragen und einem jährlichen Trendanstieg von 440 Prozent (DataForSEO 2025) ist PPWR das meistgesuchte EU-Regulierungsthema für 2026 — und das aus gutem Grund: 84 Millionen Tonnen Verpackungsabfall wurden 2022 allein in der EU erzeugt, ein Rekordhoch (Eurostat 2024). Die PPWR verlangt bis 2030 vollständige Recyclingfähigkeit aller EU-Verpackungen, harmonisiert die Extended Producer Responsibility (EPR) EU-weit und setzt verbindliche Recyclatanteile von 35 Prozent für Plastikverpackungen bis 2030. Für B2B-Großhändler wie ATS Trading GmbH aus Manching bedeutet die PPWR: Hersteller reduzieren Überverpackungen, EPR-Kosten erhöhen den Druck auf schnellen Bestandsabbau — und das treibt mehr Überschussware in den Sekundärmarkt. Jetzt Kontakt aufnehmen.
PPWR bezeichnet die Regulation (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation), die am 11. Februar 2025 in Kraft trat. Im Gegensatz zur alten Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ist die PPWR eine EU-Verordnung — sie gilt direkt in allen 27 Mitgliedstaaten ohne nationale Umsetzungsgesetze.
EPR (Extended Producer Responsibility / Erweiterte Herstellerverantwortung) bezeichnet das Prinzip, bei dem Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen finanziell für Sammlung, Recycling und Entsorgung ihrer Verpackungen verantwortlich sind — unabhängig davon, wer die Verpackung tatsächlich entsorgt.
| Aspekt | Alte Richtlinie 94/62/EG | Neue PPWR (EU) 2025/40 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie (nat. Umsetzung nötig) | Verordnung (direkt anwendbar in allen 27 Staaten) |
| Geltungsbereich | Bestimmte Verpackungstypen | Alle Verpackungen auf EU-Markt |
| EPR-System | Unterschiedlich je Mitgliedstaat | EU-weit harmonisiert und verpflichtend |
| Recyclingfähigkeit | Zielvorgaben (weniger streng) | 100 % recyclingfähig bis 2030 (verpflichtend) |
| Rezyklatanteil Plastik | Freiwillig / national | 35 % bis 2030, 65 % bis 2040 (verpflichtend) |
| Online-Händler | Oft unklar / national geregelt | Explizit geregelt: EPR in jedem Verkaufsland |
| Mehrweg | Zielvorgaben auf nationaler Ebene | Verbindliche Quoten: 10 % bis 2030, 40 % bis 2040 |
| Einwegplastik | Teilweise durch SUP-Richtlinie | Erweiterte Verbote ab 2030 |
| Inkrafttreten | 1994 | 11. Februar 2025 |
Statistiken zur Verpackungsproblematik in der EU:
Der 12. August 2026 ist der zentrale Stichtag der PPWR. Ab diesem Datum sind folgende Pflichten in Kraft:
EPR-Registrierung in jedem Verkaufsland: Jeder Hersteller, Importeur oder Online-Händler, der verpackte Waren in einem EU-Land verkauft, muss sich in einem nationalen EPR-Register eintragen. Die Registrierungspflicht gilt für jedes EU-Land, in dem verkauft wird. In Deutschland bleibt LUCID das Register — die PPWR harmonisiert jedoch das System EU-weit, sodass die Anforderungen länderübergreifend vergleichbar werden.
Verbot überflüssiger Verpackungen: Die PPWR enthält spezifische Verbote für unnötige Verpackungsebenen:
EPR-Gebührenstruktur: EPR-Gebühren sollen ab 2026 nach Ökomodulation berechnet werden — recyclierbarere Verpackungen zahlen weniger, nicht-recyclingfähige Verpackungen zahlen mehr. Das schafft wirtschaftliche Anreize für Design-Umstellungen.
Recyclingfähigkeit 100 Prozent: Alle Verpackungen, die ab 2030 auf den EU-Markt gebracht werden, müssen nach harmonisierten EU-Kriterien vollständig recyclingfähig sein. Mehrschichtige Plastikverbunde, die nicht sortenrein getrennt werden können, sind damit faktisch verboten.
Rezyklatanteil Plastikverpackungen: Ab 2030 müssen Plastikverpackungen einen Mindestanteil an recyceltem Kunststoff enthalten:
Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen: 10 Prozent aller Getränkeverpackungen (außer Glas und Karton) müssen ab 2030 in Mehrwegsystemen verfügbar sein. Bis 2040 steigt diese Quote auf 40 Prozent.
Die PPWR gilt für alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen „in Verkehr bringen“ — also als erste Partei in der Lieferkette eine verpackte Ware auf dem EU-Markt einführen.
| Akteur | PPWR-Betroffenheit | EPR-Pflicht ab August 2026 |
|---|---|---|
| Produzent / Hersteller (EU-ansässig) | Vollumfänglich betroffen | Ja — in jedem EU-Verkaufsland |
| Importeur (Waren aus Drittländern) | Vollumfänglich betroffen | Ja — gilt als Inverkehrbringer |
| Online-Händler (EU-ansässig, Multicountry) | Vollumfänglich betroffen | Ja — für jedes EU-Verkaufsland separat |
| Großhändler B2B (keine eigene Verpackung) | Nur teilweise betroffen | Nur wenn eigene Verpackungen verwendet |
| Einzelhändler (eigene Tüten / Verpackungen) | Teilweise betroffen | Für eigene Verpackungen / Einwegtüten |
| Marktplatzbetreiber (z. B. Amazon) | Abhängig von Geschäftsmodell | Wenn Ware im eigenen Namen verkauft wird |
Wichtige Klarstellung für Großhändler: Wenn ein Großhändler Waren in der Originalverpackung des Herstellers weiterverkauft, gilt der Hersteller als EPR-Verpflichteter — nicht der Großhändler. Wenn der Großhändler jedoch eigene Verpackungen verwendet (eigene Kartons, Folien, Umverpackungen), entsteht eine eigene EPR-Pflicht für genau diese Verpackungen. ATS Trading GmbH verkauft übernommene Ware grundsätzlich ohne zusätzliche Eigenverpackung weiter — damit ist die EPR-Verantwortung beim ursprünglichen Inverkehrbringer.
Online-Händler sind von der PPWR besonders betroffen, weil sie typischerweise drei Rollen gleichzeitig innehaben: Inverkehrbringer, Importeur und Nutzer eigener Versandverpackungen.
Konkrete Pflichten bis August 2026:
1. EPR-Registrierung in allen EU-Verkaufsländern: Wer heute in 10 EU-Ländern verkauft, muss sich in allen 10 Ländern bei den nationalen EPR-Registern anmelden. In Deutschland: LUCID (Verpackungsregister). In Frankreich: CITEO. In den Niederlanden: Afvalfonds Verpakkingen. Die PPWR plant ein harmonisiertes One-Stop-Shop-System — voraussichtlich ab 2027. Bis dahin bleibt Einzelregistrierung Pflicht.
2. Versandverpackungen auditieren: E-Commerce-Versandverpackungen (Kartons, Füllmaterial, Folien) zählen als Verkaufsverpackungen unter der PPWR. Luftpolsteranteil über 50 Prozent des Verpackungsvolumens ist ab August 2026 verboten. Jetzt ist der Zeitpunkt, Verpackungsdesign und -material umzustellen.
3. Lieferanten auf Recyclingfähigkeit prüfen: Produkte, die mit nicht-recyclingfähigen Verpackungen geliefert werden, könnten ab 2030 faktisch nicht mehr verkauft werden. Hersteller sollten jetzt angesprochen werden.
Checkliste für Online-Händler bis August 2026:
Die PPWR definiert verbindliche Zielpfade für Recycling und Mehrweg — kein Wunschziel, sondern Rechtsverbindlichkeit:
| Verpackungstyp | Rezyklatanteil 2030 | Rezyklatanteil 2040 | Mehrwegquote 2030 |
|---|---|---|---|
| PET-Getränkeflaschen | 30 % | 65 % | 10 % (für Getränke ≤3L) |
| Sonstige Kunststoffe (lebensmittelkontakt) | 10 % | 25 % | — |
| Sonstige Kunststoffe (non-food) | 35 % | 65 % | — |
| Metallverpackungen (Stahl) | — | — | — |
| Getränke-Einwegverpackungen (außer Glas/Karton) | — | — | 10 % bis 2030, 40 % bis 2040 |
| Alle Verpackungen | — | — | 100 % recyclingfähig bis 2030 |
Die Recyclatanteile für Plastik sind besonders herausfordernd: Laut Fraunhofer IML (2024) liegt der durchschnittliche Rezyklatanteil in europäischen Plastikverpackungen aktuell bei unter 10 Prozent. Eine Verdreifachung bis 2030 ist für viele Hersteller ein erheblicher Investitions- und Umstellungsaufwand.
Die PPWR ist kein isoliertes Gesetz — sie ist Teil des EU-Kreislaufwirtschafts-Pakets, das gemeinsam mit der ESPR und der Reparaturrichtlinie eine umfassende Transformation des EU-Produktmarktes einleitet:
ESPR und PPWR zusammen: Das Produkt (ESPR Art. 26 — Vernichtungsverbot, Ökodesign, DPP) und seine Verpackung (PPWR — Recyclingfähigkeit, EPR, Mehrweg) werden gemeinsam reguliert. Wer ESPR-compliant ist, muss auch PPWR-compliant sein — und umgekehrt.
Konsequenz für ATS Trading-Lieferanten: Hersteller und Händler, die ihre Überschussware an ATS Trading verkaufen, vermeiden nicht nur ESPR-Bußgelder (Vernichtungsverbot) — sie reduzieren auch die EPR-Gebührenlast: Weniger Lagerbestand bedeutet weniger verpackte Ware, für die EPR-Gebühren anfallen. Der Verkauf an ATS Trading ist damit dreifach vorteilhaft: Erlös, ESPR-Compliance, reduzierte EPR-Last.
Weiterführende Informationen: EU Vernichtungsverbot 2026 erklärt | Lagerauflösung Ankauf | Überschussware Ankauf
Die PPWR hat eine indirekte, aber strategisch bedeutsame Auswirkung auf den Markt für Überschussware:
Szenario 1 — EPR-Kostendruck erhöht Abbaudruck: Händler zahlen EPR-Gebühren für jede Verpackung, die sie in den Verkehr bringen — auch für verpackte Ware im Lager, die nicht verkauft wird. Das erhöht den wirtschaftlichen Druck, Überbestände schnell abzubauen. Statt zu lagern und weiter EPR-Gebühren zu akkumulieren, ist es wirtschaftlich sinnvoller, Überschüsse an ATS Trading zu verkaufen.
Szenario 2 — Verpackungsdesign-Umstellung schafft Übergangsbestände: Hersteller, die ihre Verpackungen von nicht-recyclingfähig auf recyclingfähig umstellen, können vorübergehend Überbestände an Produkten in alter Verpackung haben — denn nach 2030 können diese möglicherweise nicht mehr in den EU-Markt gebracht werden. ATS Trading kauft auch solche Übergangsbestände an — zum Export oder für Märkte außerhalb der EU-PPWR-Geltung.
Szenario 3 — Neue Compliance-Anforderungen = Beratungsanforderung: Unternehmen, die nicht wissen, wie sie mit verpackten Retouren oder verpackten Überschüssen umgehen sollen, profitieren von erfahrenen Partnern wie ATS Trading GmbH — die die Ware abnehmen und Compliance-Dokumentation begleiten.
Ab wann gilt die PPWR genau — und ist Deutschland automatisch betroffen?
Die PPWR (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die wichtigsten operativen Anforderungen — insbesondere EPR-Harmonisierung und Designverbote — gelten ab dem 12. August 2026. Als EU-Verordnung gilt sie direkt in allen 27 Mitgliedstaaten ohne Umsetzungsgesetz. Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) bleibt bestehen für Bereiche, die die PPWR nicht vollständig abdeckt — die PPWR geht jedoch vor, wo sie explizite Regelungen trifft. Deutschland war mit LUCID bereits gut vorbereitet; Unternehmen, die dort registriert sind, müssen prüfen, ob sie in weiteren EU-Ländern zusätzliche Registrierungen benötigen.
Was ist der Unterschied zwischen PPWR und dem deutschen Verpackungsgesetz VerpackG?
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG 2019) war die nationale Umsetzung der alten EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und regelte die LUCID-Registrierungspflicht sowie die Systembeteiligung (z. B. Grüner Punkt). Die neue PPWR ersetzt die EU-Grundlage und harmonisiert EPR EU-weit mit einheitlichen Mindeststandards. Das VerpackG wird entsprechend angepasst, bleibt aber für nationale Spezifika erhalten. Unternehmen, die bereits LUCID-registriert sind, sind für Deutschland gut aufgestellt — müssen aber für andere EU-Länder prüfen, ob dort Registrierungen fehlen.
Welche Plastikverpackungen sind ab 2030 tatsächlich nicht mehr erlaubt?
Die PPWR verbietet keine Plastikverpackungen per se — aber legt fest, dass alle Verpackungen bis 2030 nach EU-harmonisierten Kriterien vollständig recyclingfähig sein müssen. In der Praxis bedeutet das: Mehrschichtige Plastikverbunde, die nicht sortenrein getrennt werden können (z. B. bestimmte beschichtete Folien, Plastik-Aluminium-Verbunde), sind ab 2030 faktisch nicht mehr zulässig. Dazu kommen verschärfte Regeln durch die bestehende Einwegkunststoff-Richtlinie (EU) 2019/904, die bereits ab 2021 gilt und mit der PPWR zusammenwirkt.
Muss sich ein kleines deutsches Online-Business in jedem EU-Land registrieren?
Theoretisch ja — die PPWR gibt vor, dass jeder Inverkehrbringer in jedem EU-Verkaufsland EPR-Pflichten erfüllen muss. Für sehr kleine Unternehmen gibt es Erleichterungen: Die genauen Schwellenwerte werden in nationalen Durchführungsverordnungen festgelegt. In Deutschland gelten für sehr geringe Verpackungsmengen vereinfachte Verfahren. Die EU-Kommission plant ein harmonisiertes One-Stop-Shop-System für Multi-Country-EPR-Registrierungen — voraussichtlich ab 2027. Bis dahin bleibt Einzelregistrierung Pflicht.
Wie berechnen sich die EPR-Gebühren nach PPWR?
Die PPWR sieht eine „Ökomodulation“ der EPR-Gebühren vor: Verpackungen mit besseren Umwelteigenschaften (hohe Recyclingfähigkeit, hoher Rezyklatanteil, geringes Gewicht) zahlen niedrigere Gebühren. Verpackungen, die schwer recycelbar sind oder viel Plastik enthalten, zahlen höhere Gebühren. Die genauen Gebührensätze legt jeder Mitgliedstaat national fest — Deutschland aktualisiert das bestehende VerpackG entsprechend. Die Systembetreiber (wie Grüner Punkt in Deutschland) werden die Gebührenstrukturen 2025/2026 anpassen. Erwartete Spanne: 0,10 bis 0,80 Euro pro Kilogramm Verpackung je nach Materialtyp und Recyclingfähigkeit.
Die PPWR 2026 ist kein Thema, das auf die lange Bank gehört. EPR-Gebühren in jedem EU-Verkaufsland werden ab August 2026 verbindlich — und Unternehmen, die nicht vorbereitet sind, riskieren Bußgelder, Handelssperren und EPR-Nachhaftungen. Gleichzeitig entsteht durch den EPR-Kostendruck auf Lagerbestände ein stärkerer wirtschaftlicher Anreiz, Überbestände schnell abzubauen. ATS Trading GmbH aus Manching kauft Überschussware schnell und unkompliziert an — egal ob verpackt, unverpackt oder als B-Ware. Mehr Informationen: Nachhaltig Restposten verwerten | B-Ware Ankauf Unternehmen. Jetzt anfragen — Antwort in 24 Stunden.